St.Wendel

ALLGEMEINVERFÜGUNG des Landkreises St. Wendel zur Anordnung von notwendigen Schutzmaßnahmen aufgrund des vermehrten Aufkommens von SARS-CoV-2- Infektionen im Landkreis St. Wendel vom 16.10.2020

1. Abweichend von § 6 Abs. 2 VO-CP sind private Feiern in geschlossenen privaten Räumen nur mit bis zu 10 gleichzeitig anwesenden Personen aus höchstens zwei Haushalten zulässig. Private Feiern in geschlossenen öffentlichen Räumen sind nur mit bis zu 10 gleichzeitig anwesenden Personen zulässig. In beiden Fällen sind die allgemeinen Schutzmaßnahmen zu beachten.

2. Gaststätten im Sinne des saarländischen Gaststättengesetzes (SGastG), insbesondere Restaurants, Kneipen, Schank- und Speisewirtschaften, Bars, Kantinen, Hotelrestaurants und –bars, Eisdielen und Eiscafés ist es an jedem Wochentag untersagt, in der Zeit zwischen 23:00 Uhr und 06:00 Uhr alkoholhaltige Getränke auszuschenken oder zum Außerhaus-Verzehr abzugeben.

3. Verkaufsstätten und ähnlichen Einrichtungen, insbesondere Tankstellen, Kiosken, Einzelhandelsgeschäften und Supermärkten ist es untersagt, an jedem Wochentag in der Zeit zwischen 23:00 Uhr und 06:00 Uhr alkoholhaltige Getränke abzugeben.

4. Über die nach der VO-CP schon bestehende Verpflichtung zum Tragen einer Maske hinaus, besteht eine solche Verpflichtung im öffentlichen Raum, wo Menschen dichter und/oder länger zusammenkommen und den Mindestabstand von eineinhalb Metern nicht einhalten können, also insbesondere auf belebten Straßen, in Fußgängerzonen, auf Plätzen, Märkten, Veranstaltungen im öffentlichen Raum aller Art.

5. Die übrigen Regelungen der Verordnung zur Veränderung infektionsrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 15. Oktober 2020 sowie weitergehende Regelungen in Hygienekonzepten (§ 5 der VO-CP) bleiben unberührt. 

6. Diese Allgemeinverfügung hebt die Allgemeinverfügung des Landkreises St. Wendel vom 10.10.2020 auf. 

Diese Allgemeinverfügung gilt zunächst bis einschließlich 24.10.2020, längstens bis zum Inkrafttreten einer entsprechenden infektionsrechtlichen Verordnung des Saarlandes nach § 13 VO-CP.

7. Diese Allgemeinverfügung und ihre Begründung können bei der Kreisverwaltung des Landkreises St. Wendel, Mommstraße 25, 66606 St. Wendel, Servicebüro während der üblichen Geschäftszeiten nach vorheriger Terminabsprache unter der Telefonnummer 06851/801-0 eingesehenwerden.

8. Diese Allgemeinverfügung gilt an dem auf die Bekanntmachung folgenden Tage als bekanntgegeben (§ 41 Absatz 4, Satz 4 SVwVfG). Hinweise

1. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die angeordneten Schutzmaßnahmen haben keine aufschiebende Wirkung (§ 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG).

2. Verstöße gegen die Ziffern 1 bis 4 dieser Verfügung können gem. § 73 Abs. 1a Nr. 6 IfSG mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu € 25.000 geahndetwerden. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erheben. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landkreis St. Wendel, Mommstraße 21-31, 66606 St. Wendel einzulegen.

Der Widerspruch kann elektronisch (https://www.landkreis-st-wendel.de/der-landkreis/buergerservice/) über die virtuelle Poststelle des eGo-Saar (https://www.egosaar.de/index.php?id=1930) mit qualifizierter elektronischer Signatur, bei keiner Stelle aber mit einfacher E-Mail eingelegt werden. St. Wendel, den 16.10.2020

Udo Recktenwald Landrat

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